In Betrieben ab fünf Arbeitnehmern wählen Beschäftigte Betriebsräte. So steht es im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Alle vier Jahre wählen die Beschäftigten ihre Betriebsräte aus ihrer Mitte. Von März bis Mai 2022 ist es wieder soweit. In Betrieben ohne Betriebsrat ist die erstmalige Wahl jederzeit möglich.
Die Aufgabe von Betriebsräten: Sie vertreten die Interessen der Beschäftigten und überwachen, dass ihre in Gesetzen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen festgeschriebenen Rechte eingehalten werden. Dabei hat der Betriebsrat zudem die Aufgabe, die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, ebenso wie die Integration von schwerbehinderten Menschen und von ausländischen Arbeitnehmern (Paragraf 80 BetrVG).
Das Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Betriebsräte und Arbeitgeber zur vertrauensvollen Zusammenarbeit – im Zusammenwirken mit den Tarifparteien, also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften (§2 BetrVG).
Der Betriebsrat sorgt für gute Arbeit und faire Bezahlung. Er kümmert sich um die richtige Eingruppierung und bestimmt mit über Arbeitsbedingungen – über Arbeitsbeginn und Arbeitsende, Pausenzeiten, Überstunden, Bereitschaftsdienst, Teilzeit, Gleitzeit, mobiles Arbeit und vieles mehr. Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung anzuhören. Er setzt sich für die Rechte der Auszubildenden ein und achtet darauf, dass alle Beschäftigten Weiterbildungsangebote erhalten. Und der Betriebsrat sorgt für den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Betrieb.
Das Betriebsverfassungsgesetz verleiht Betriebsräten für ihre Aufgaben eine Reihe von Beteiligungsrechten.
Allerdings haben die rechtlichen Möglichkeiten des Betriebsrats auch Grenzen. Über die Höhe der Entgelte, Löhne und Gehälter im Betrieb etwa kann der Betriebsrat nicht verhandeln, ebensowenig wie über die wöchentliche Arbeitszeit oder die Anzahl der Urlaubstage. Das kann nur eine Gewerkschaft in einem Tarifvertrag durchsetzen (§77 Abs. 3).
Zudem kann der Betriebsrat zwar Vorschläge zur Beschäftigungssicherung machen und Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan erzwingen – aber eine Schließung verhindern kann er rechtlich nicht.
Und zum Streik aufrufen, um Forderungen durchzusetzen, darf der Betriebsrat schon gar nicht. Das darf nur eine Gewerkschaft. Der Betriebsrat kann lediglich vor Gericht gehen, was sich jahrelang hinziehen kann – mit ungewissem Ausgang.
Deshalb braucht der Betriebsrat eine Gewerkschaft wie die IG Metall im Rücken. Die Expertinnen und Experten der IG Metall beraten und schulen Betriebsräte, erarbeiten mit ihnen Konzepte und Lösungen. Die IG Metall verhandelt mit den Arbeitgebern Tarifverträge über Geld, Arbeitszeit und Urlaub, sowie Sozialtarifverträge bei Schließungen – und seit neuestem auch Zukunftstarifverträge, die Investitionen, Qualifizierung und Arbeit sichern.
Und: Anders als Betriebsräte kann die IG Metall als letztes Mittel auch zum Streik aufrufen, um den Arbeitgeber ökonomisch unter Druck zu setzen und sich dabei bei Verhandlungen besser durchsetzen.
Auch starke Betriebsräte in Großunternehmen wissen genau, dass sie die IG Metall brauchen.
Gemeinsam mit einer starken IG Metall – mit vielen IG Metall-Mitgliedern im Betrieb – können Betriebsräte deutlich mehr für die Beschäftigten erreichen. Noch mehr geht in mitbestimmten Unternehmen mit Arbeitnehmervertreterinnen – und Vertretern im Aufsichtsrat. Sie können etwa Information verlangen und Alternativen vorschlagen – wobei die Arbeitgeberseite allerdings gesetzlich immer die Stimmenmehrheit und damit das letzte Wort hat.
Dennoch können Beschäftigte mit einer durchgehenden Mitbestimmung auf allen Ebenen des Unternehmens – im Betrieb und im Aufsichtsrat – gemeinsam mit einer starken Gewerkschaft deutlich mehr durchsetzen, zumindest höhere Abfindungen herausholen, Schließungen richtig teuer machen – und in einigen Fällen auch Standorte retten und sichern.