Ja, allerdings haben nur Vollzeitbeschäftigte mit entsprechender Vorbeschäftigung Anspruch auf die volle Höhe von 3000 Euro.
Auszubildende erhalten als Inflationsausgleichsprämie I und II jeweils 550 Euro. Diese werden zeitgleich mit den Inflationsausgleichsprämien für die Vollzeitbeschäftigten ausgezahlt. Der spätestens im Januar 2023 auszuzahlende Mindestbetrag beträgt für Auszubildende 275 Euro. Für Auszubildende gibt es keine Mindestbetriebszugehörigkeit, d. h. auch wenn der Arbeitgeber den Stichtag auf 01.12.2022 vorzieht, haben die Auszubildenden aus dem ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie.
Die Auszubildenden, die Anfang 2023 ihre Ausbildung beenden und am Stichtag 01.03.23 nach der Übernahme in einem Arbeitsverhältnis in Vollzeitbeschäftigung stehen, haben Anspruch auf die volle Höhe der Inflationsausgleichsprämie.
Sollte der Arbeitgeber den Stichtag der Inflationsausgleichsprämie II für Beschäftigte auf den 01.12.2022 vorziehen, gilt für Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis zwischen dem 01.03.2023 und 29.02.2024 endet und die in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden: Sie haben einen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie für Vollzeitbeschäftigte mit spätester Auszahlung im Februar 2024.
Die Regelung zu Dual Studierenden aus Baden-Württemberg gilt nur für die Studierenden der dortigen Dualen Hochschule und ist nicht auf den Bezirk Küste übertragbar. Dualstudierende mit Ausbildungsvertrag erhalten im Bezirk Küste in der Regel die Inflationsausgleichsprämie wie Auszubildende. Die Arbeitgeber in den übrigen Tarifgebieten, auch Nordmetall, weigern sich bislang, entsprechende Regelungen auch für praxisintegrierte Dualstudierende zu vereinbaren.
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Inflationsausgleichsprämie, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen zur tariflichen Arbeitszeit am jeweiligen Stichtag bemisst, mindestens jedoch jeweils 400 Euro. Der spätestens im Januar 2023 auszuzahlende Mindestbetrag beträgt für Teilzeitbeschäftigte die Hälfte ihres jeweiligen individuellen Anspruchs.
Bsp.: Teilzeitbeschäftigte mit einer 28-Stundenwoche hätten einen Anspruch auf 1200 Euro Inflationsausgleichsprämie und müssten im Januar 2023 mindestens 600 Euro ausgezahlt bekommen. Rechnung: (1500 : 35) x Teilzeitstunden = Inflationsausgleichsprämie
Beschäftigte in verkürzter Vollzeit gelten als Teilzeitbeschäftigte.
Altersteilzeiter*innen werden behandelt wie Teilzeitbeschäftigte, d. h. sie haben im Blockmodell sowohl in der Aktiv- wie in der Passivphase bei einer 35 Stundenwoche einen Anspruch bezogen auf 17,5 Stunden = 750 € (jeweils für die Inflationsausgleichsprämie I und II).
Beschäftigte mit gekündigten Arbeitsverträgen/Aufhebungsverträgen: Sofern Beschäftigte am jeweiligen Stichtag, z. B. 01.03.23, ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, haben sie keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Dabei ist zu beachten: Sollte die Eigenkündigung zwischen der Auszahlung und dem Stichtag liegen, können Rückzahlungen fällig werden. Anders ist es bei Aufhebungsverträgen, da im Tarifvertrag ausdrücklich nur die Eigenkündigung aufgeführt ist.
Ruhende Arbeitsverhältnisse in denen die beidseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ruhen wie z. B. bei Elternzeit können zur Kürzung oder gar zum völligen Anspruchsverfall der Inflationsausgleichsprämie führen. Langzeiterkrankungen fallen nicht unter ruhende Arbeitsverhältnisse, auch im Krankenstand besteht ein voller Anspruch. Ein tarifvertraglicher Zwang tatsächlich zu kürzen besteht für die Unternehmen nicht.
Es ist leider nicht gelungen, die von der Bundesregierung allen in Aussicht gestellte Inflationsausgleichsprämie auch allen gleichermaßen zukommen zu lassen. Unser Argument, dass das Brot oder die Butter für alle Beschäftigten gleichermaßen zu zahlen sind und niemand im Supermarkt Rabatte erhält nur, weil er oder sie teilzeitbeschäftigt ist, wurde von den Arbeitgebern nicht geteilt. Bis kurz vor Ende der Verhandlungen in Baden-Württemberg waren die Arbeitgeber nur bereit, den Azubis 20 % der Inflationsausgleichsprämie zu gewähren – erst durch massive Intervention ist es der Verhandlungskommission gelungen, diesen Anteil zu erhöhen.
Als freiwillige überbetriebliche Zahlung kann der Arbeitgeber auch Teilzeitbeschäftigten, Außertariflich Beschäftigten und Auszubildenden die Inflationsausgleichsprämie in voller Höhe zahlen. Der Betriebsrat hat zwar kein Mitbestimmungsrecht in der Frage, ob diese Zahlung geleistet wird, aber bei der Frage der Verteilung.